15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bringt weitere Einschränkungen
Auf Grund der immer weiter steigenden Coronazahlen hat die bayerische Staatsregierung am 23.11.2021 weitere Schritte zur Bekämpfung der Pandemie beschlossen.
Kurz zusammengefasst bedeutet das für jeden unserer Termine folgendes:
- alle ab 18 Jahren müssen 2G + negativen Testnachweis erbringen
- Test kann sein: PCR <48h, Antigen <24h, Selbsttest unter Aufsicht des Verantwortlichen
- 12-17-jährige Schüler und Schülerinnen sind weiterhin bis 23.12. von der 2G Regelung ausgenommen
- Schüler und Schülerinnen gelten weiterhin als getestet
- FFP2-Maskenpflicht ab 16 Jahren! (medizinische Maske für Kinder von 6 bis 15 Jahren)
- Ausnahme: „während der eigenen unmittelbaren Sportausübung“ (Mail der Stadt Bamberg vom 26.11.2021)
Hier sind die entscheidenden Punkte aus der BayMBl. 2021 Nr. 816 vom 23.11.2021 gekürzt:
§ 2 Maskenpflicht
(1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht
[…]
6. aus sonstigen zwingenden Gründen. << dazu zählt die unmittelbare Sportausübung
[…]
(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag […]
2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
[…]
§ 4 Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)
(1) Der Zugang […] zu Sportstätten, […] darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese
- im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und
- zusätzlich über einen Testnachweis nach Abs. 6 verfügen oder Abs. 7 unterfallen.
(2) Im Rahmen des Abs. 1 gilt:
- In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25 % der Kapazität genutzt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:
[…]
- minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von Abs. 7 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten.
(5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
(6) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.
(7) Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,